Elternzeit und Elterngeld
Gast
Elternzeit
Grundsätzlich haben beide Elternteile einen rechtlichen Anspruch auf die Elternzeit. Auch können beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit nehmen. Dies gilt für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, sowie für Auszubildende und in Heimarbeit beschäftigte Personen. Auch haben Arbeitnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Anspruch auf Elternzeit.
In dieser Elternzeit gilt das Arbeitsverhältnis als ruhend. Den Eltern steht eine freigestellte Zeit von drei Jahren zu, bis zu Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Die letzten 12 Monate können jedoch auch erst verspätet in Anspruch genommen werden, bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Hierfür ist jedoch das Einverständnis des Arbeitgebers einzuholen. Der Antrag mit verbindlichen Terminen ist bis spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit beim Arbeitgeber schriftlich einzureichen.
Sonderregelungen für die Elternzeit gelten für diverse Berufsgruppen, beispielsweise für Lehrer oder Mitarbeiter/innen an Hochschulen. Diese müssen sich frühzeitig bei ihrem jeweiligen Arbeitgeber über die gesonderten regeln informieren.
Das ruhende Elternteil darf in diesem Zeitraum auch in Teilzeit arbeiten. Bis zu 30 Stunden wöchentlich sind genehmigt, auch hier gilt ein rechtlicher Anspruch. Allerdings ist trotz allem die Genehmigung des Arbeitsgebers notwendig, bei welchem die Elternzeit gemeldet ist. Die Arbeit kann in dem eigenen Betrieb vollzogen werden, aber auch in einem anderen Betrieb oder in einer selbständigen Tätigkeit.
Elterngeld
Das Elterngeld zählt als Familienleistung mit Einkommensersatzfunktion. Das Elterngeld kann für eine Dauer von bis zu 14 Monaten bezogen werden. Die Voraussetzung für das Elterngeld ist grundsätzlich die persönliche Betreuung und Erziehung des Kindes. Auch ausländische Bürgerinnen und Bürger können das Elterngeld beantragen, wenn sie im Besitz eines qualifizierten Aufenthaltstitels sind, also die Berechtigung zu einer Erwerbstätigkeit haben, und einen dauerhaften Wohnsitz in Deutschland vorweisen können.
Der Antrag auf Elterngeld muss bei der jeweiligen Stadt bzw. dem Kreis eingereicht werden. Er sollte dem zuständigen Amt spätestens drei Monate nach Beginn der Elternzeit beantragt werden, denn nur für diesen Zeitraum ist eine rückwirkende Erstattung des Elterngeldes möglich.
Das Elterngeld beträgt
Bei einem Haushalt mit 2 Kindern unter 3 Jahren oder 3 Kindern unter 6 Jahren, erhöht sich das Elterngeld jeweils um 10 %, mindestens jedoch um 75 € pro Monat. Bei Mehrlingsgeburten wird das Elterngeld um 300 € monatlich pro Kind erhöht.
Zurück zum Forum
Grundsätzlich haben beide Elternteile einen rechtlichen Anspruch auf die Elternzeit. Auch können beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit nehmen. Dies gilt für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, sowie für Auszubildende und in Heimarbeit beschäftigte Personen. Auch haben Arbeitnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Anspruch auf Elternzeit.
In dieser Elternzeit gilt das Arbeitsverhältnis als ruhend. Den Eltern steht eine freigestellte Zeit von drei Jahren zu, bis zu Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Die letzten 12 Monate können jedoch auch erst verspätet in Anspruch genommen werden, bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Hierfür ist jedoch das Einverständnis des Arbeitgebers einzuholen. Der Antrag mit verbindlichen Terminen ist bis spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit beim Arbeitgeber schriftlich einzureichen.
Sonderregelungen für die Elternzeit gelten für diverse Berufsgruppen, beispielsweise für Lehrer oder Mitarbeiter/innen an Hochschulen. Diese müssen sich frühzeitig bei ihrem jeweiligen Arbeitgeber über die gesonderten regeln informieren.
Das ruhende Elternteil darf in diesem Zeitraum auch in Teilzeit arbeiten. Bis zu 30 Stunden wöchentlich sind genehmigt, auch hier gilt ein rechtlicher Anspruch. Allerdings ist trotz allem die Genehmigung des Arbeitsgebers notwendig, bei welchem die Elternzeit gemeldet ist. Die Arbeit kann in dem eigenen Betrieb vollzogen werden, aber auch in einem anderen Betrieb oder in einer selbständigen Tätigkeit.
Elterngeld
Das Elterngeld zählt als Familienleistung mit Einkommensersatzfunktion. Das Elterngeld kann für eine Dauer von bis zu 14 Monaten bezogen werden. Die Voraussetzung für das Elterngeld ist grundsätzlich die persönliche Betreuung und Erziehung des Kindes. Auch ausländische Bürgerinnen und Bürger können das Elterngeld beantragen, wenn sie im Besitz eines qualifizierten Aufenthaltstitels sind, also die Berechtigung zu einer Erwerbstätigkeit haben, und einen dauerhaften Wohnsitz in Deutschland vorweisen können.
Der Antrag auf Elterngeld muss bei der jeweiligen Stadt bzw. dem Kreis eingereicht werden. Er sollte dem zuständigen Amt spätestens drei Monate nach Beginn der Elternzeit beantragt werden, denn nur für diesen Zeitraum ist eine rückwirkende Erstattung des Elterngeldes möglich.
Das Elterngeld beträgt
- 67% bei einem Netto-Gehalt von bis 1.200 €
- 65% - 67% bei einem Netto-Gehalt von bis zu 1.800 €
- 0% bei einem Brutto-Gehalt von mehr als 250.000 €
- nicht erwerbstätige Eltern erhalten 300 € monatlich.
Bei einem Haushalt mit 2 Kindern unter 3 Jahren oder 3 Kindern unter 6 Jahren, erhöht sich das Elterngeld jeweils um 10 %, mindestens jedoch um 75 € pro Monat. Bei Mehrlingsgeburten wird das Elterngeld um 300 € monatlich pro Kind erhöht.
Zurück zum Forum











